Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II

1. Zeitplan

Das Bundeskabinett hat am 6. Januar 2021 den Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ beschlossen. Die erste Beratung im Bundestag fand am 25. Februar 2021 statt, die erste Beratung im Bundesrat am 5. März 2021.

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 auf Basis einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in zweiter/dritter Lesung abschließend über das Vorhaben beschlossen. Die an dieser Stelle neu aufgenommenen Regeln über einen vorübergehenden Widerruf der Bestellung von Geschäftsleitern aus persönlichen Gründen gehen zurück auf die außerparlamentarische Initiative #Stayonboard.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 25. Juni 2021 abschließend gebilligt. Das Gesetz wurde am 11. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Inhalte des im Februar 2020 bekannt gewordenen Referentenentwurfs des Justiz- und des Familienministeriums vom 16. Januar 2020 wurden letztlich nur teilweise übernommen.

 

2. Gesetzesmaterialien

 

3. Wesentliche Inhalte in Bezug auf Unternehmen der Privatwirtschaft

3.1 Mindestbeteiligung im AG- und SE-Vorstand

In Gesellschaften, die

  • über mehr als drei Vorstandsmitglieder verfügen und
  • sowohl börsennotiert als auch paritätisch mitbestimmt sind,

muss mindestens ein weibliches und mindestens ein männliches Vorstandsmitglied bestellt werden (§ 76 Abs. 3a AktG, § 16 Abs. 2 SEAG).
 

3.2 Mindestbeteiligung in der monistischen SE

In Gesellschaften, die

  • über mehr als drei geschäftsführende Direktoren verfügen und
  • sowohl börsennotiert als auch im Verwaltungsrat paritätisch mitbestimmt sind,

muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann als geschäftsführender Direktor bestellt werden (§ 40 Abs. 1a SEAG).

3.3 Vorgaben für AG und SE mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

Die bestehende feste Quote von jeweils mindestens 30% Männern und Frauen im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat (§ 96 Abs. 2 AktG, § 17 Abs. 2, § 24 Abs. 3 SEAG) sowie die neue Mindestbeteiligung im (mind. dreiköpfigen) Vorstand bzw. unter den (mind. drei) geschäftsführenden Direktoren soll – unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung – auf Gesellschaften in AG- und SE-Rechtsform erweitert werden,

  • deren Anteile mehrheitlich vom Bund gehalten werden oder
  • (i) deren Anteile mehrheitlich von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, und (ii) die große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB sind, oder
  • (i) deren Anteile mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich vom Bund gehalten werden und (ii) die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer haben (§ 393a AktG, § 52a SEAG).
3.4 Vorgaben für GmbH mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

Gesellschaften in GmbH-Rechtsform, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, sollen ebenfalls der festen Quote von jeweils mindestens 30% Männern und Frauen im Aufsichtsrat unterliegen (§ 77a Abs. 3 GmbHG). Sind in solchen Gesellschaften mehr als zwei Geschäftsführer bestellt, so muss sich darunter mindestens eine Frau und mindestens ein Mann befinden (§ 77a Abs. 2 GmbHG

3.5 Öffnungsklausel für AG, SE und GmbH mit Mehrheitsbeteiligung eines Bundeslandes

Die Vorgaben für Gesellschaften mit Bund-Mehrheitsbeteiligung können von den Ländern landesgesetzlich auf Gesellschaften erstreckt werden, an denen eine entsprechende Mehrheitsbeteiligung eines Landes besteht (§ 393a Abs. 3 AktG, § 52a Abs. 5 SEAG, § 77a Abs. 4 GmbHG).

3.6 Erweiterte Pflichten bei selbst gesetzten Zielgrößen

Die Angabepflichten in Bezug auf Zielgrößen, die bereits aktuell z. B. für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Vorstand, in der GmbH-Geschäftsführung und in den beiden nachgeordneten Führungsebenen festzusetzen sind, werden präzisiert. Die Zielgrößen müssen künftig "den angestrebten Frauenanteil [in der jeweiligen Organ- bzw. Führungsebene] beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen." Soweit eine Zielgröße Null gewählt wird, soll dies zu begründen sein (§ 76 Abs. 4, § 111 Abs. 5 AktG, §§ 36, 52 Abs. 2 GmbHG). Hierfür sollen nach der Begründung zum RegE im Regelfall 100-150 Wörter ausreichen.
 

3.7 Erweiterte Publikationspflichten und Sanktionen

Im Gleichschritt mit den neuen Mindestanteilen und -quoten und der Zielgröße-Null-Begründungspflicht werden die einschlägigen Teile der Erklärung zur Unternehmensführung ausgebaut (insb. § 289f Abs. 2, 4 HGB). Durch parallele Änderungen im Ordnungswidrigkeitenrecht sollen Verletzungen vor allem bei der Publikation zu Zielgrößen wirksamer sanktioniert werden (insb. § 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, S. 2, 3 HGB).
 

3.8 Vorübergehender Widerruf der Bestellung aus persönlichen Gründen ("Stayonboard")

Ein Vorstandsmitglied kann den Aufsichtsrat um Widerruf der Bestellung ersuchen, wenn

  • das betreffende Mitglied wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit oder Pflege eines Familienangehörigen seinen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und
  • der Vorstand aus mehreren Personen besteht (§ 84 Abs. 3 AktG).

Im Fall des Mutterschutzes muss der Aufsichtsrat dem Verlangen entsprechen und eine Wiederbestellung nach Ablauf der Schutzfristen aus § 3 Abs. 1, 2 MuSchG zusichern. In allen anderen Fällen kann das Vorstandsmitglied verlangen, dass ihm eine Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten zugesichert wird; der Aufsichtsrat darf dies (nur) aus wichtigem Grund verweigern. Richtet sich das Verlangen auf einen längeren Zeitraum, so liegt die Entscheidung im Ermessen des Aufsichtsrats; absolute Obergrenze sind zwölf Monate.

Der zeitweise Widerruf wird auf die Gesamtamtszeit angerechnet. Das ursprüngliche Ende der Amtszeit enstpricht also dem Amtszeitende nach Wiederbestellung.

Eine Vergütung während der Auszeit kann auf einzelvertraglicher Grundlage gewährt werden.

Soweit der Vorstand aus mindestens zwei Personen (§ 76 Abs. 1 S. 2 AktG) bzw. aus mindestens einem Mann und einer Frau (§ 76 Abs. 3a, § 393a Abs. 2 Nr. 1 AktG) zu bestehen hat, zählt das vom zeitweisen Widerruf betroffene Vorstandsmitglied mit.

Parallelvorschriften sind für GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer (§ 38 Abs. 3 GmbHG) und für geschäftsführende Direktorinnen und Direktoren einer monistischen SE (§ 40 Abs. 6 SEAG) vorgesehen, nicht dagegen für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder.

3.9 Inkraftreten, Übergangsregelungen
  • Inkrafttreten des Gesetzes: 12. August 2021
  • Anwendbarkeit der neuen Mindestbeteiligungen für den Vorstand: Ab 1. August 2022; Bestandsschutz für bestehende Mandate bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit
  • Anwendbarkeit der neuen Quotenregeln bei Unternehmen in Bundesbeteiligung: Ab 1. April 2022; Bestandsschutz für bestehende Mandate bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit
  • Anwendbarkeit der neuen Angabepflichten in Bezug auf Zielgrößen bzw. der Pflicht eine Zielgröße Null zu begründen: Erstmals für Festsetzungen nach dem 12. August 2021
  • Anwendbarkeit der erweiterten Publikationspflichten: Erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr
3.10 Evaluierung
  • Jährlich: Berichte der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes (Art. 26 Abs. 1)
  • Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes: Evaluation der Wirkungen des Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Art. 26 Abs. 2).

 

4. Weiterführende Informationen