Spielertransfers im Profifußball – der Ablauf im Überblick

Spielertransfers im Profifußball – der Ablauf im Überblick

Anlässlich des morgen schließenden Sommertransfer-fenster der 1. und 2. Bundesliga wirft der folgende Beitrag einen kursorischen Blick auf einzelne arbeits-rechtliche Aspekte, die bei Spielertransfers typischer-weise eine Rolle spielen.

Ein Spielertransfer – mehrere Schritte

Nahezu jeder Spielertransfer weist individuelle Besonderheiten auf. Arbeitsrechtlich besteht ein Spielertransfer gleichwohl – unter Beachtung des verbandrechtlichen Rahmens – formal insbe-sondere aus den folgenden Schritten:

  • Vertragsverhandlungen zwischen dem Spieler, dem potenziellen neuen Club und dem ak-tuellen Club 
  • Erzielung einer grundsätzlichen Einigung und Abschluss der erforderlichen Verträge:
  • Transfervereinbarung zwischen den beteiligten Clubs
  • Aufhebungsvertrag zwischen Spieler und aktuellem Club
  • Arbeitsvertrag zwischen Spieler und neuem Club
  • Lizenzvertrag zwischen Spieler und DFL Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL“)

Im Übrigen ist für den erfolgreichen Abschluss eines Transfers verbandsrechtlich notwendig, dass die erforderlichen Unterlagen, wie z.B. der neue Arbeitsvertrag und die nach dem Medizin-check erteilte Sporttauglichkeitsbescheinigung, der DFL rechtzeitig, d.h. bis „spätestens 18:00 Uhr“ am letzten Tag der Wechselperiode, vorgelegt werden (vgl. § 4 Nr. 2 DFL Lizenzordnung Spieler („LOS“)).

Schritt 1: Spieler und neuer Club

Sofern ein Spieler vereinslos ist oder der – typischerweise befristete – Arbeitsvertrag in den nächsten sechs Monaten endet (vgl. § 5 Nr. 1 Abs. 6 LOS), dürfen der Spieler und der neue Club einen Arbeitsvertrag ohne Einverständnis des „alten“ Clubs abschließen. Einer Transfervereinba-rung bedarf es in diesem Fall nicht.

Wenn ein Club an dem Transfer eines Spielers interessiert ist, der bei seinem aktuellen Club noch länger als sechs Monate unter Vertrag steht, muss der potenzielle neue Club verbands-rechtlich grundsätzlich zunächst den aktuellen Club informieren und dessen Einverständnis zur Führung von Vertragsverhandlungen mit dem Spieler einholen. Anschließend nehmen der wech-selwillige Spieler und der potenzielle neue Club Verhandlungen über die Modalitäten des – im Falle eines Transfers – neu abzuschließenden Arbeitsvertrags auf.

Schritt 2: Transfervereinbarung – Begriff und Inhalte

Kommt es sowohl zwischen dem Spieler und dem neuen Club als auch zwischen den beiden Clubs zu einer Einigung über den Spielertransfer sind die vorstehenden (arbeitsrechtlichen) Ver-einbarungen abzuschließen. Praktisch werden diese Vereinbarungen entweder zeitgleich abge-schlossen oder unter der Bedingung des wirksamen Abschlusses der übrigen Vereinbarungen abgeschlossen.

Das FIFA-Reglement über den Status und den Transfer von Spielern regelt, dass ein neuer Ar-beitsvertrag lediglich abgeschlossen werden darf, wenn der Arbeitsvertrag mit dem alten Club bereits abgelaufen ist oder in den nächsten sechs Monaten ablaufen wird (vgl. Art. 18 Nr. 3 Satz 2 FIFA-RSTS). Daher ist formal als erstes die Transfervereinbarung zwischen dem „alten“ und dem neuen Club abzuschließen, um die Mitwirkungspflicht des „alten“ Clubs bei der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu regeln. Der Begriff des Transfers in der 1. und 2. Bun-desliga bezieht sich auf die Übertragung der Registrierung des zu transferierenden Spielers von dem „alten“ auf den neuen Club. 

Die Transfervereinbarung regelt – quasi als Hauptleistungspflichten – die Mitwirkungspflicht des „alten“ Clubs, den Arbeitsvertrag mit dem Spieler – in der Regel durch Abschluss eines Aufhe-bungsvertrags – zu beenden und im Gegenzug die Verpflichtung des neuen Clubs, die vereinbarte Ablösezusammen zu zahlen. Die Transfervereinbarung regelt die Zahlungsmodalitäten der Ablö-sesumme, die sich häufig aus einer Sockelablösesumme und weiteren Sonderzahlungen, die an zukünftige individuelle Leistungen des Spielers und / oder an Erfolge des neuen Clubs geknüpft werden. Enthält der Arbeitsvertrag des wechselwilligen Spielers eine sog. Ausstiegsklausel, ge-staltet sich die Verhandlung über die zu zahlende Ablösesumme weniger komplex, da sich der „alte“ Club insoweit gegenüber dem Spieler verpflichtet hat, im Falle der Zahlung der in der Aus-stiegsklausel vorab fest vereinbarten Ablösesumme durch den neuen Club, seine Zustimmung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags im Rahmen eines Transfers zu erteilen.  Aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten, die mit Ausstiegsklauseln verbunden sind, sollten diese sorgfältig ausgearbeitet werden.

Schritt 3: Aufhebungsvertrag zwischen Spieler und „altem“ Club

Da der befristete Arbeitsvertrag des Spielers i.d.R. nicht ordentlich kündbar ist, schließen der „alte“ Club und der zu transferierende Spieler einen Aufhebungsvertrag, um den Arbeitsvertrag zu beenden. Der „alte“ Club erfüllt dadurch gleichzeitig seine Mitwirkungspflicht aus der Trans-fervereinbarung gegenüber dem neuen Club.

Schritt 4: Arbeitsvertrag zwischen Spieler und neuem Club

Sofern nicht alle Verträge zeitgleich unterzeichnet werden, bildet der neue Arbeitsvertrag den letzten abzuschließenden Vertrag.

Für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags gelten die allgemeinen Regeln gem. §§ 145 ff. BGB. Im Übrigen gelten auch die sonstigen spezialgesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, so dass für die in der Regel befristeten Arbeitsverträge mit Profifußballern bspw. das Schriftfor-merfordernis für die Befristungsabrede gem. § 14 Abs. 4 TzBfG gilt.

Wenngleich den verbandsrechtlichen Regelungen der DFL keine die Unwirksamkeit des Arbeits-vertrags begründende Eigenschaft als Verbotsgesetz gem. § 134 BGB zukommen dürfte, sollten insbesondere die Regelungen der DFL und des Deutschen Fußball Bunds („DFB“) beim Arbeits-vertragsschluss gleichwohl nicht aus den Augen verloren werden. Clubs sind daher gut beraten, die Arbeitsverträge bspw. unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der für die Teilnahme des Spielers am Spielbetrieb der Fußball Bundesliga erforderliche Lizenz (vgl. § 2 LOS) abzu-schließen. Sofern der Spieler kein Staatsangehöriger in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Staat ist, benötigt dieser zudem eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, wobei der Arbeits-vertrag insoweit ebenfalls aufschiebend bedingt abgeschlossen werden sollte. Andernfalls kommt mit dem Spieler ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande, ohne dass der Spieler berechtigt ist, einen wesentlichen Teil seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht durch die Teilnahme am Spielbetrieb zu erbringen.

Fazit

Bereits die vorstehend lediglich skizzierten arbeitsrechtlichen Aspekte zeigen auf, wie viel recht-liche Komplexität in einem Spielertransfer im Profifußball steckt und wie viel Sorgfalt bei der Ausarbeitung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung von Nöten ist, um die Risiken unnötiger negativer wirtschaftliche Folgen für den Club und Unruhe in seinem Umfeld möglichst gering zu halten.